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Erstattungsfähige Kosten

In Artikel 31 der Beteiligungsregeln für das 7. Rahmenprogramm sowie in Artikel II.14 des Annex II des Grant Agreement wird die Erstattungsfähigkeit von Kosten definiert.

Erstattungsfähige Kosten…

  • müssen tatsächlich entstanden sein (reale, keine fiktive Kosten)
  • müssen dem Zuwendungsempfänger entstanden sein (Belege sind bis zu fünf Jahre nach Projektende aufzubewahren)
  • müssen während der Dauer des Projekts entstanden sein (Ausnahme: Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung des Abschlussberichtes – bis 60 Tage nach Ende des Projekts möglich)
  • müssen im Einklang mit den üblichen Rechnungslegungs- und Managementgrundsätzen des Zuwendungsempfängers ermittelt worden sein
  • müssen einzig dem Zweck der Projektzielerreichung dienen (nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Effizienz entstanden sein)
  • sie müssen in den Büchern des Zuwendungsempfängers erfasst und nachweisbar sein
  • sie müssen im veranschlagten Gesamtbudget in Annex I (estimated budget) angegeben sein

Nicht erstattungsfähige Kosten sind…

  • feststellbare indirekte Steuern, einschließlich der Mehrwertsteuer/USt
  • Abgaben (Zölle, etc.)
  • Schuldzinsen
  • Rückstellungen für eventuelle künftige Verluste oder Verbindlichkeiten
  • Wechselkursverluste, Kosten in Verbindung mit Kapitalerträgen
  • im Zusammenhang mit einem anderen Gemeinschaftsprojekt angegebene, angefallene oder erstattete Kosten (Vermeidung von Doppelförderung)
  • Verbindlichkeiten und damit verbundene Zinsen, übermäßige bzw. leichtfertige Ausgaben
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