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Konsortialvertrag

Der Konsortialvertrag, das Consortium Agreement (CA), ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Partnern im Konsortium und regelt die Rechte und Pflichten der Projektteilnehmer untereinander (im Innenverhältnis).
Über die Inhalte des CA entscheiden die Projektpartner im gemeinsamen Einvernehmen, jedoch darf der Konsortialvertrag nicht gegen Bestimmungen des Grant Agreement (Fördervertrag mit der Kommission) verstoßen.

Die Errichtung eines Konsortialvertrages ist obligatorisch, außer die Ausschreibung, der „Call“, bestimmt etwas Anderes. Das Consortium Agreement muss in erster Version (späteres Update/Amendment ist möglich) vor Unterzeichnung des Grant Agreement finalisiert sein. Die Partner sollten das Consortium Agreement vor dem Beitritt zum Grant Agreement unterzeichnet haben.
Eine Ausnahme gibt es bei Projekten im Rahmen von „Research for SMEs“, „Research for SME Associations“ und „Research for civil society organisations – BSG-CSO“. Hierbei muss das Consortium Agreement spätestens 2 Monate nach Start des Projektes unterzeichnet werden.

Die Vertragspartner des Konsortialvertrages sind die Partner im Konsortium. Die Europäische Kommission selbst ist nicht Vertragspartner des Consortium Agreement (außer das Joint Research Centre der Europäischen Kommission nimmt teil). Mit der Kommission wird das Grant Agreement geschlossen.
Die Kommission prüft auch nicht den Inhalt des Konsortialvertrages – dafür sind allein die Partner des Konsortiums verantwortlich.

Der Konsortialvertrag stellt klar wie die Zusammenarbeit verläuft und die Aufgaben unter den Partnern verteilt sind. Sofern im Grant Agreement gewisse Punkte nur grundlegend geregelt sind, können diese im Konsortialvertrag genauer ausgeführt werden. Das Consortium Agreement ist somit vor allem zur Regelung von Management, Streitbeilegungsmechanismen, der Verbreitung und Nutzung von Projektergebnissen sowie von Zugangsrechten zu verwenden.

Aufbau des Konsortialvertrages

  • Was muss geregelt werden?

Musterkonsortialverträge

  • DESCA
  • IPCA
  • EUCAR

IPR: Geistiges Eigentum im Konsortialvertrag

  • Eigentumsrechte
  • Zugangsrechte
  • Verwertung und Verbreitung

Zahlungspläne im Konsortium

Eine gebündelte Version der gesamten Information zu den Konsortialverträgen finden Sie als PDF zum Download.

Ein Infoblatt zu Konsortialverträgen finden Sie hier.

Für grundsätzliche Fragen zum geistigen Eigentum sowie einen kostenlosen Konsortialvertrags-Check steht Ihnen der IPR Helpdesk gerne zur Verfügung: http://www.iprhelpdesk.eu/

FAQ Konsortialverträge
Muss jedes Konsortium einen Konsortialvertrag abschließen?
Wozu brauche ich einen zweiten Vertrag, das Consortium Agreement, wenn ich schon das Grant Agreement abschließe?
Wann muss das Consortium Agreement unterzeichnet werden?
Muss ich ein Consortium Agreement zusammen mit dem Proposal einreichen?
Gibt es einen Modellkonsortialvertrag im 7. Rahmenprogramm?
Was ist DESCA?
Wann tritt der Konsortialvertrag in Kraft?
Welches Recht soll ich als das anwendbare Recht in meinem Konsortialvertrag wählen?
Wem gehören die Resultate des Projektes?
Sind die IPR-Regelungen im Grant Agreement verhandelbar?
Hat der mit mir verbundene Dritte (Third Party durch Special clause 10) Recht am geistigen Eigentum, das er generiert?
Wie kann ich meinen Background, der nicht bereits durch IP-Rechte geschützt ist, im Projekt schützen?

Kontakt
Mag. Martin Baumgartner 
T +43 (0)5 7755 - 4008
F +43 (0)5 7755 - 94008
[email protected]
MMag. Katarina Rohsmann 
T +43 (0)5 7755 - 4009
F +43 (0)5 7755 - 94009
[email protected]

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