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Aufbau des Konsortialvertrags

Die Punkte, die in einem Konsortialvertrag geregelt sein müssen, werden von der Kommission klar vorgegeben.
Gemäß den „Rules for Participation“ Artikel 24 und Artikel II.2.4c des Annex II Grant Agreement müssen die Teilnehmer an indirekten Maßnahmen eine Konsortialvereinbarung abschließen, sofern der „Call“, die Ausschreibung, nichts Anderes vorsieht. In der Konsortialvereinbarung ist unter anderem

  • die interne Organisation des Konsortiums,
  • die Aufteilung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft,
  • die Regeln für Verbreitung und Nutzung sowie Zugangsrechte,
  • die Beilegung interner Streitfälle einschließlich Fällen von Machtmissbrauch und
  • Haftungs-, Entschädigungs- und Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen den Teilnehmern

zu regeln.

Diese vorgegebenen Punkte werden von der Kommission in der „Checklist for a Consortium Agreement for FP7 projects“ umrissen – die Checkliste finden Sie unter: http://rp7.ffg.at/upload/medialibrary/checklist_en.pdf.

 

Konsortialvertrags-Check

Hier, sowie unter den Downloads auf dieser Seite, finden Sie den

Konsortialvertrags-Check für KoordinatorInnen und PartnerInnen im 7. RP.

Dieser Selbst-Check soll als Hilfestellung für KoordinatorInnen und PartnerInnen im 7. RP dienen, die einen Konsortialvertrag erstellen oder in die Verhandlungen involviert sind sowie Denkanstöße zur genaueren Regelung bestimmter Dinge liefern.

 

Generelles

Ein Konsortialvertrag sollte folgenden Aufbau enthalten:

Parties – Aufzählung aller am Konsortium beteiligten Partner (und Third Parties sofern vorhanden).

Preamble – fasst den Zweck des Konsortialvertrages zusammen (weshalb der Konsortialvertrag geschlossen wird) und enthält Titel, Akronym und Grant Agreement Nummer (sofern bereits bekannt).

Definitions – erklärt wichtige wiederkehrende Begriffe des Vertrages.

Subject – beschreibt das Thema des Konsortialvertrages (mit Referenz zum Grant Agreement wenn nötig).

Technical Provisions – nur nötig, wenn die Ausführungen des Annex I des Grant Agreement weiter präzisiert werden sollen (Tasks, Project schedule, etc.).

Managerial Provisions – definiert die Regeln für das Management des Konsortiums (Entscheidungsträger, Entscheidungsfindung, Abstimmungsregeln, etc.). Zentrale Fragen wie die Aufgabenverteilung im Konsortium, wer worüber entscheidet und von wem beaufsichtigt wird, werden gelöst.

Financial Provisions – dann nötig, wenn das Grant Agreement und dessen Annex I die folgenden Punkte nicht abschließend regelt:

  • Finanzplan mit detaillierter Kostenaufstellung
  • Gemeinsame Zahlungen (gemeinsame Kosten von mehr als einem Partner)
  • Kosten, die unter Managementaktivitäten fallen (Administration und Finanzmanagement)
  • Veränderungen der finanziellen Aspekte des Projektes

Provisions regarding IPR, Dissemination and Use – Regelungen über Eigentümerschaft, Transfer, Schutz, Zugangsrechte sowie Verwertung und Verbreitung von Background (geistiges Eigentum der Partner, welches sie bereits vor Abschluss des Grant Agreement besaßen) und Foreground (alle Resultate, die im Projekt entstehen und die damit zusammenhängenden geistigen Eigentumsrechte) werden in diesem Abschnitt getroffen.
IPR: Geistiges Eigentum im Konsortialvertrag

General Provisions – definieren das Datum des Inkrafttretens des Consortium Agreement, die Dauer, die Beendigung und der Fortbestand von Klauseln, etwaige Amendments, die Vertraulichkeit, das Eintreten eines „Breach“ (Bruch der Vertragsbedingungen) und die Folgen davon, die Kommunikation im Konsortium und das anzuwendende Recht.

  • Den „Guide to Intellectual Property Rules for FP7 projects“ finden Sie hier .
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