Für KMU gelten gemäß den Beteiligungsregeln im 7. RP gewisse Spezialregelungen:
Als „KMU“ sieht die Europäische Kommission im 7. Rahmenprogramm Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG in der Fassung vom 6. Mai 2003 an.
- KMU, die ihre tatsächlichen indirekten Kosten für die betreffende Maßnahme nicht mit Sicherheit bestimmen können, ist es möglich bei Forschungsmaßnahmen (somit nicht bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen – CSA) einen Pauschalbetrag in Höhe von 60 % der gesamten direkten erstattungsfähigen Kosten für die indirekte Kosten zu erhalten.
- Bei KMU darf die Höchstgrenze des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für Tätigkeiten der Forschung und technologischen Entwicklung bis zu 75 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.
Die 60%-Pauschalrate für indirekte Kosten sowie die 75%-Förderrate für Forschung bleiben dem KMU während der gesamten Projektdauer erhalten, auch wenn sich der Status des KMU während der Projektlaufzeit verändert (zB. bei Überschreiten der KMU-Kriterien).