WAI
Direkte Kosten

Direkte Kosten sind jene Kosten, die unmittelbar in Zusammenhang mit dem Projekt anfallen. Dazu zählen zB. Personalkosten, Reisekosten, Kosten für Ausstattung. Auch Subcontracting – die Vergabe von Aufgaben an Subunternehmer – zählt zu den direkten Kosten.

Personalkosten
Im 7. Rahmenprogramm können sowohl befristete Projektmitarbeiter als auch fest angestelltes Personal abgerechnet werden. Das Projektpersonal muss direkt beim Zuwendungsempfänger nach nationalem Recht angestellt sein, es muss unter der alleinigen technischen Aufsicht und Verantwortung des Zuwendungsempfängers tätig sein und die Gehaltszahlungen müssen gemäß der üblichen Praxis des Zuwendungsempfängers erfolgen.
Abgerechnet werden können letztlich nur die tatsächlichen, direkt für das jeweilige Projekt geleisteten, produktiven Stunden. Ein Informationsblatt des Finance Helpdesk zur Berechnung der „Man Months“ und der Stundensätze (How to Calculate Man Months and Man Month Rates) können Sie hier herunterladen.
Unabdingbar für die spätere Abrechnung der Stunden ist zudem eine komplette Zeiterfassung über die gesamte Arbeitszeit während der kompletten Projektlaufzeit aller Projektmitarbeiter. Von der Kommission genehmigte Stundenerfassungsblätter finden Sie hier bzw. auf S. 96 des Leitfaden für Auditoren.

Durchschnittssätze für Personalkosten können dann abgerechnet werden, sofern die Organisation alle in Annex II.14.1 des Grant Agreement genannten Punkte erfüllt - mehr Informationen darüber finden Sie hier.
Es besteht auch die Möglichkeit für die Organisation, sich die Methode der Berechnung der Durchschnittssätze im Rahmen eines Certificate on the Methodology (CoM) bzw. eines Certificate on Average Personnel costs (CoMAv) von der Kommission zertifizieren zu lassen - dieses Zertifikat ist für eine spätere Abrechnung aber nicht mehr zwingend notwendig.

Reisekosten
Eine wichtige Voraussetzung für die Abrechenbarkeit von Reisekosten ist, dass sämtliche Reisekosten einen entsprechenden Projektbezug bereits schon im Reiseantrag ausweisen und erkennen lassen. Dieser Projektbezug muss auch auf sämtlichen Reisekostenbelegen erkennbar sein. Des Weiteren sind Reisekosten, Tagegelder und Verpflegungspauschalen nach den intern üblichen Abrechnungsregeln für Reisekosten zu ermitteln und alle nicht erstattungsfähigen Kosten (hier: Mehrwertsteuer) sind herauszurechnen. Reisekosten müssen über die jeweiligen Projektkonten verbucht werden und in der Auflistung der Projektkosten des Kontos enthalten sein. Es werden nur die Reisekosten erstattet, die während der Projektlaufzeit angefallen sind.
Seit 2009 können auch von der Kommission im Vorfeld genehmigte Pauschalen für Unterhalts- und Hotelkosten veranschlagt und verrechnet werden. Informationen dazu finden Sie unter http://rp7.ffg.at/rp7_antragstellung_kosten_pauschalen.

Kosten für Ausstattung
Im 7. Rahmenprogramm ist es möglich die Abschreibung von im Projekt genutzter Ausstattung die neu angeschafft wurde sowie von bereits vor Projektstart gekaufter Ausstattung abzurechnen. Erstattungsfähig sind die nach den internen Buchführungsregeln des Zuwendungsempfängers ermittelten Abschreibungsraten in Höhe des jeweiligen Nutzungsanteils des Gerätes für das Projekt. Kosten für die Inbetriebnahme des Gerätes wie zB. Installationskosten können dem Anschaffungspreis aufgeschlagen und mit abgeschrieben werden. Die Mehrwertsteuer muss unberücksichtigt bleiben und vor Berechnung der Abschreibungsraten herausgerechnet werden.

| | | | |