In einigen Fällen (z.B. bei Infrastrukturen) können Ausrüstungskosten alle Kosten umfassen, die notwendig sind, um die Betriebsbereitschaft des Gegenstandes herzustellen (Standortvorbereitung, Lieferung, Installation etc.).
Vergabe von Unteraufträgen in Zusammenhang mit langlebiger Ausrüstung:
Gehört zum Ausrüstungserwerb eine bestimmte Leistung (als "Paket"), so gilt diese als dessen Bestandteil. Dies kann aber auch von der Einordnung der betreffenden Kosten in den Büchern des Zuwendungsempfängers abhängig sein.
Finanzleasing mit Kaufoption:
Ein Finanzleasing mit Kaufoption ist gemäß den üblichen Buchführungsprinzipien abzurechnen. Die Kosten, die für das Finanzleasing geltend gemacht werden dürfen jedoch die Anschaffungskosten der Ausstattung nicht überschreiten. Etwaige nicht erstattungsfähige Kosten (z.B. Zinsen) müssen immer herausgerechnet werden.
Ausrüstungsanmietung:
Sofern keine Möglichkeit besteht die Ausrüstung zu kaufen, kann der Zuwendungsempfänger diese auch mieten. Es findet keine Abschreibung statt, die Mietkosten können jedoch angesetzt werden, wenn sie den Grundsätzen des Zuwendungsempfängers genügen und die Anschaffungskosten nicht übersteigen.