Unter dem Begriff „geistiges Eigentum“, Intellectual Property (IP) oder Immaterialgüterrecht werden Schutzrechte wie das Urheberrecht aber auch gewerbliche Schutzrechte wie das Markenschutz-, Gebrauchsmuster- und das Patentrecht zusammengefasst.
Geistiges Eigentum an etwas zu haben erlaubt dem Inhaber, das Immaterialgut zu nutzen und jeden Dritten von der Nutzung ausschließen zu können. Diese Möglichkeit der Ausschließung knüpft jedoch an ein bestimmtes, nach außen offenkundiges Ereignis an, etwa an die Eintragung in ein öffentliches Register (wie bei Patenten, Marken etc.). Das Urheberrecht entsteht bereits mit der Schöpfung und benötigt keine Eintragung.
Immaterialgüter sind allgegenwärtig, wodurch ein Immaterialgut verschiedenen Rechtsordnungen gleichzeitig unterliegen kann. Daher müssen geistige Eigentumsrechte gegebenenfalls in mehreren Ländern angemeldet werden, sofern eine Anmeldung erforderlich ist - in Österreich beim Österreichischen Patentamt.
Immaterialgüter können von beliebig vielen Personen gleichzeitig genutzt werden - das Recht zur Nutzung kann durch Lizenzen vergeben werden.
Geistiges Eigentum ist zeitlich begrenzt. Werke, deren Schutzdauer abgelaufen ist oder abgelaufene Patente sind dann frei.
Es ist möglich, dass ein Immaterialgut mehreren unterschiedlichen Immaterialgüterrechten zugleich unterliegt (z.B. kann ein Logo durch das Urheberrecht und zur selben Zeit auch durch das Markenrecht geschützt sein).
Inerhalb der Europäischen Union gibt es zwei Einrichtungen, die für den Schutz von Intellectual Property Rights (IPR) zuständig sind - einerseits das für die Anmeldung von Marken, Mustern und Modellen zuständige Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) und andererseits das Europäische Patentamt (EPA).