Grundsätzlich gilt, dass Reise- und Verpflegungskosten für das Projektpersonal als direkte Kosten angegeben werden dürfen (d.h. auch die Reisekosten von Stammpersonal, deren Personalkosten bei Verwendung des AC-Modells nicht abgerechnet werden können).
Reise- und Unterhaltskosten sind jedoch nur erstattungsfähig sofern sie in Übereinstimmung mit den üblichen Grundsätzen des Partners angefallen und alle Belege verfügbar sind. Flughafentaxen werden grds. als Gebühren für ein Service gesehen und können daher auch angesetzt werden (außer ein identifizierbarer Anteil würde als Steuer an eine andere Stelle als den Flughafenbetreiber abgeführt werden).
Sofern der Projektpartner dem/der ProjektmitarbeiterIn die Kosten auf Basis einer Tagespauschale (per diem payment) ersetzt und dies auch in seinen Büchern aufscheint, so können diese Kosten erstattet werden.
Unnötige, zu hohe oder private Kosten, sowie z.B. Reisekosten ohne direkten Zusammenhang mit dem Projekt sowie Bewirtungs- oder Entertainment-Kosten sind nicht abrechenbar.