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Spezifische Regelungen im 7. RP


Grundlagen für den Umgang mit geistigem Eigentum im 7. Rahmenprogramm bieten die Beteiligungsregeln zum 7. Rahmenprogramm sowie das Grant Agreement.
Im Core Part des Grant Agreement können sich spezielle Regelungen bzgl. IPR finden (Spezialklausel in Artikel 7, z.B. in der Sicherheitsforschung), die meisten Regelungen gibt es aber in Annex II des Grant Agreement.
In manchen Programmschienen existieren in Annex III des Grant Agreement zusätzliche Bestimmungen - zB. in der Schiene "Research for SMEs".

Der relevante Leitfaden zu den geistigen Eigentumsrechten im 7. Rahmenprogramm, der die verschiedenen Artikel des Grant Agreement die IPR regeln näher ausführt, ist der Guide to Intellectual Property Rules for FP7 projects.

Die Europäische Kommission hat in Annex II des Grant Agreement einen Rahmen zur Regelung von geistigem Eigentum vorgegeben, der auch Standardverfahren vorsieht, solange nichts Anderes vereinbart wurde. Genauere Regelungen können aber im Konsortialvertrag von den Konsortien selbst getroffen werden - jedoch darf die Konsortialvereinbarung niemals dem Grant Agreement oder den Beteiligungsregeln widersprechen.
 
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Begriffsdefinitionen

Foreground beschreibt neue Kenntnisse und Schutzrechte, kurz die Resultate des Projekts und umfasst somit jegliche Informationen, Materialien und Wissen, die im Projekt generiert wurden. Foreground beschreibt somit alle materiellen (z.B. Prototypen, Mikroorganismen, etc.) und alle immateriellen Projektergebnisse, ob diese nun geschützt werden können oder nicht.
Ergebnisse, die außerhalb der Projektziele erzielt werden (z.B. vor dem Projekt oder parallel dazu erschaffen) gelten nicht als Foreground des Projekts.

Background ist jenes Wissen, jene Informationen und IPR, die von den TeilnehmerInnen bereits vor Betritt zum Projekt gehalten wurden (vorhandene Kenntnisse und Schutzrechte). Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei den TeilnehmerInnen im 7. RP immer um Rechtspersonen (legal entities) handelt. Dies bedeutet, dass der gesamte Background der Organisation mit einbezogen wird - bei großen Unternehmen oder Universitäten somit nicht nur die IPR der betroffenen Abteilung/des Instituts, sodern die der gesamten Organisation. Dies ist vor allem bei der Gewährung von Zugangsrechten (Access rights) zu bedenken.
Aus diesem Grund ist es auch essentiell im Konsortialvertrag jenen Background zu definieren, der vom Zugriff der PartnerInnen im Projekt ausgeschlossen sein soll.

Use stellt die direkte oder indirekte Nutzung von Foreground in anderen Forschungsaktivitäten (als im Projekt) oder für andere kommerzielle Aktivitäten dar.

Dissemination ist die Verbreitung, die Offenlegung neuer Kenntnisse und Schutzrechte (Foreground), durch alle geeigneten Mittel.

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Eigentumsrechte / Transfer

Eigentum an Background wird durch Teilnahme an einem Projekt im 7. RP nicht berührt.
Eigentum an Foreground hat immer jener Partner, der die Projektergebnisse erzielt hat.

Sofern nicht mehr unterscheidbar ist, welcher Partner wieviel zum Ergebnis beigetragen hat, kann auch joint ownership entstehen (d.h. die Partner haben gemeinsames Eigentum daran, sofern sie sich nicht anders einigen). Bei joint ownership ist es ratsam, dass die Eigentümer eine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte zur Regelung der Situation aufsetzen. Solange dies nicht geschieht ist ein Standardverfahren vorgesehen, nach dem jeder der Eigentümer Dritten nicht-exklusive Lizenzen gewähren kann, wobei eine Darlegung und eine angemessene Entschädigung zu erfolgen haben.


Transfer von Eigentumsrechten (siehe Art. II.27 GA)
Eigentumsrechte an Foreground können an Partner im Projekt aber auch an Dritte übertragen werden, jedoch müssen gewisse Anzeigeverpflichtungen im Konsortium aber auch gegenüber der Kommission eingehalten werden. Wesentlich ist, dass der Partner im Projekt bei einem Übergang des Eigentums dafür Sorge trägt, dass all seine vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich Verbreitung, Nutzung und der Gewährung von Zugriffsrechten übernommen werden.

Werden bestimmte Eigentumsrechte immer übertragen (zB. an die Muttergesellschaft) kann im 7. RP von allen Partnern die Entscheidung getroffen werden auf die Anzeige dieser Übertragungen zu verzichten.

Sofern jedoch an einen Dritten, der nicht in einem Mitgliedsstaat oder assoziierten Staat des 7. RP seinen Sitz hat, übertragen werden soll, muss die Kommission benachrichtigt werden, die den Transfer auch beeinspruchen kann, wenn es zur Wahrung der europäischen Interessen und ethischen Grundsätze notwendig sein sollte. 
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Zugangsrechte

Die Einräumung von Zugangsrechten zu Fore- und Background ist wie in den vorhergehenden Rahmenprogrammen schriftlich zu beantragen. Zu beachten ist, dass die Lizenzvergabe auch im 7. RP das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen nicht mit einschließt.

Die Teilnehmer können den für das Projekt "notwendigen" bestehenden Background schriftlich festlegen (zB. im Konsortialvertrag).
"Notwendig" bedeutet, dass der Zugang zu Background eines Partners für die Durchführung der Maßnahme oder die Verwertung der Ergebnisse unentbehrlich sein muss.

Bei Zugriffsrechten ist bereits vor Abschluss des Grant Agreement zu klären, ob der Zugang unentgeltlich (royalty-free) oder zu fairen und angemessenen Bedingungen (fair and reasonable conditions) gewährt werden soll.
Das Ersuchen um Zugangsrechte ist grds. bis zu einem Jahr oder bis zu anderen vereinbarten Fristen möglich.

Zur Durchführung des Projektes ist der Zugang zu Background unentgeltlich zu gewähren, wenn nicht vor Abschluss des Grant Agreement etwas anderes vereinbart wurde. Zugang zu Foreground ist unentgeltlich zu gewähren.
Zur Nutzung des Foreground sind Zugangsrechte zu Fore- und Background entweder unentgeltlich oder zu fairen und angemessenen Bedingungen zu gewähren, wenn sie zur Nutzung erforderlich sind.
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Übersicht über Zugangsrechte

Übersicht über Zugangsrechte

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Schutz von Foreground

Verwertbarer Foreground (industriell oder kommerziell nutzbar) muss grundsätzlich adäquat und effektiv geschützt werden. Wenn ein Projektpartner seinen Foreground nicht schützen will, kann er anderen TeilnehmerInnen die Möglichkeit anbieten, das Eigentum zu übernehmen, bevor diese Möglichkeit der Kommission angeboten wird. Diese kann dann den Foreground auch selbst schützen.

Details zum Schutz des Foreground müssen im "Plan zur Nutzung und Verbreitung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte" (Plan for the use and dissemination of foreground - siehe unten) festgehalten werden.

Patentanmeldungen müssen einen Beisatz tragen der lautet:
"Die Arbeiten, die zu dieser Erfindung geführt haben, wurden gemäß der Finanzhilfevereinbarung Nr. [xxxxxx] im Zuge des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Union RP7/2007-2013 gefördert." 
 

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Nutzung und Verbreitung von Foreground

Die Resultate des Projektes müssen entweder von den Partnern, die sie besitzen selbst verwendet werden, oder sie müssen sicherstellen, dass die Resultate verwendet werden. Dies kann z.B. durch weitere Nutzung in der Forschung geschehen aber auch durch kommerzielle Verwertung durch Dritte im Rahmen der Interessen der Partner. Auch zur Nutzung müssen Details im "Plan zur Nutzung und Verbreitung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte" (siehe unten) festgelegt werden.

Die Partner im Konsortium müssen auch sicherstellen, dass der Foreground schnellstmöglich verbreitet wird. Details der Verbreitung müssen auch im "Plan zur Nutzung und Verbreitung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte" (siehe unten) niedergelegt werden.

Mehr zu IPR im 7. Rahmenprogramm finden Sie im Guide to Intellectual Property Rules for FP7 projects

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Plan zur Nutzung und Verbreitung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte

Der Abschlussbericht (final report) muss einen "Plan zur Nutzung und Verbreitung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte" (Plan for the use and dissemination of Foreground) enthalten, der detaillierte Informationen über die voraussichtliche Nutzung von Foreground enthält und einem technischem Audit standhalten muss. Er stellt ein Update des ursprünglichen Plans in Annex I dar. Zusätzlich beschreibt der Plan auch die sozioökonomische Auswirkungen des Foreground, die Zielgruppen der Verwertungs- und Verbreitungsmaßnahmen und ob und welche Beiträge zu Standards oder Richtlinien der Foreground leistet. 

Der Plan ist in zwei Abschnitte geteilt - Section A und Section B, wobei beide Teile in Tabellen (A1 und A2 sowie B1 und B2) untergliedert sind.

Section A (Auflistung aller geplanten Verbreitungsaktivitäten im Detail) ist öffentlich zugänglich und enthält neben einer Liste der wissenschaftlichen Publikationen (A1) auch eine Liste der Verbreitungsaktivitäten (A2).

Section B
ist je nach Projekt öffentlich oder vertraulich (detaillierte Auflistung der verwertbaren Projektergebnisse, genaue Beschreibung der Pläne für die Nutzung) und enthält eine Liste der Patentanmeldungen, Anmeldungen für Gebrauchsmuster, etc. mit der exakten Registrierungsnummer (B1).
In B2 ist eine Tabelle mit einer Übersicht über die Verwertung der Projektergebnisse sowie ein beschreibender Text enthalten. In der Tabelle sind die verwertbaren Projektresultate, die Produkte bzw. Maßnahmen, der Einsatzbereich, ein Zeitplan für die kommerzielle Nutzung sowie geplante Patente/Lizenzen und involvierte Partner anzuführen. Die Beschreibung enthält den Zweck, von wem und wann die Projektergebnisse genutzt werden, welche Maßnahmen zum Schutz geistigen Eigentums getroffen wurden, wie es um weitere Forschung steht und die erwarteten Auswirkungen.

Mehr dazu finden Sie in den Guidance Notes for Project Reporting 

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