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Universitäten im Rahmenprogramm

Für Universitäten gelten gemäß den Beteiligungsregeln im 7. RP gewisse Spezialregelungen:

 

  • Universitäten, die ihre tatsächlichen indirekten Kosten auf Projektebene nicht mit Sicherheit bestimmen können, erhalten bei Forschungsmaßnahmen (nicht jedoch bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen – CSA) einen Pauschalbetrag in Höhe von 60 % der gesamten direkten erstattungsfähigen Kosten als indirekte Kosten.
  • Bei Universitäten darf die Förderung von Tätigkeiten der Forschung und technologischen Entwicklung bis zu 75 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.
  • Die finanzielle Leistungsfähigkeit (financial capacity) von Universitäten wird nicht geprüft, da sie als sekundäre Bildungseinrichtung davon ausgenommen sind. Die finanzielle Kapazität wird auch dann nicht geprüft, wenn eine Universität ein Projekt koordiniert oder mehr als EUR 500.000,– Förderung erhält. (Siehe dazu die Bestimmungen zur Überprüfung der rechtlichen und finanziellen Situation von Teilnehmern im 7. Rahmenprogramm)
  • Universitäten unterliegen dem möglichen Abzug bei der Auszahlung der 5% aus dem Garantiefonds (Risikoabdeckungsmechanismus) am Ende des Projektes nicht , da höhere Bildungseinrichtungen davon ausgenommen sind (Art. II.20 GA).
  • Die Erstellung von Zertifikaten (Certificate on Financial Statement(s) – CFS und Certificate on Methodology – CoM) darf an Universitäten von einem dazu befugten öffentlichen Amtsträger (Competent Public Officer – CPO) durchgeführt werden. Die Universität muss sicherstellen, dass der/die CPO unabhängig und qualifiziert ist die relevanten Prüfungen durchzuführen. Der/Die CPO darf daher nicht in die Erstellung der Form C (Financial Statements) involviert sein.

Weitere „Sonderregelungen“ gelten für Universitäten:

 

Spezialklausel Nr. 30:
Sofern eine Abteilung/ein Institut einer Universität ein genaueres Buchhaltungssystem als die gesamte Universität besitzt und letztere mittels Pauschale abrechnet, ist die Anwendung von zwei verschiedenen Berechnungsmethoden möglich. Wenn die Spezialklausel in den Vertrag aufgenommen wurde kann die Abteilung/das Institut die realen indirekten Kosten erstattet bekommen.

Spezialklausel Nr. 38:
Sofern eine Universität ein Projekt koordiniert und diese Universität einer anderen Organisation, die von ihr kontrolliert wird oder mit ihr verbunden ist (z.B. Spin-off) Verwaltungsbefugnisse übertragen hat, darf mit der Aufnahme der Spezialklausel Nr. 38 in das Grant Agreement, Fördergeld an diese Organisation überwiesen werden. Die Universität kann die in Artikel II.2.3. a), b) und c) des Grant Agreement genannten Aufgaben an diese Organisation delegieren.

Sofern ProfessorInnen, die bei einem Dritten (z.B. Bund) in einem Angestelltenverhältnis stehen und von diesem bezahlt werden, an Projekten mitarbeiten und ihre Kosten abgerechnet werden sollen, muss dieser Dritter, der Ressourcen zur Verfügung stellt, in Annex I angegeben werden. Die Kosten der ProfessorInnen können im Projekt geltend gemacht werden sofern der/die ProfessorIn nicht speziell für die Arbeit am Projekt abgestellt wurde.

Eine Veränderung des Status als Universität muss dem Koordinator und der Europäischen Kommission unverzüglich angezeigt werden.

Indirekte Kosten und Universitäten:
Die meisten Universitäten verwenden für die Abrechnung der indirekten Kosten die oben genannte 60%-Pauschalrate. Sofern Universitäten jedoch die realen indirekten Kosten abrechnen müssen sie darauf achten, dass nur jene indirekten Kosten abgerechnet werden können, die in Zusammenhang mit den direkten Kosten anfallen (Kosten für Forschung). Daher können keine indirekten Kosten für nicht-forschungsrelevante Bereiche (z.B. Lehre) abgerechnet werden.


Im 7. Rahmenprogramm existieren eigene Maßnahmen namens „Forschung zugunsten von KMU“, worin Auftragsforschung für KMU gefördert wird. Universitäten als PartnerInnen im Konsortium können darin 100 % der Forschungskosten erstattet bekommen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter http://rp7.ffg.at/kmu.

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