WAI
Verwertung und Verbreitung
In einem Projekt werden im Zuge seiner Durchführung, gewisse Resultate (Foreground) erzielt. Damit diese nicht nach Abschluss des Projektes einfach in der Schublade verschwinden, sondern zur Schaffung eines europäischen Mehrwertes beitragen, hat die Europäische Kommission Regeln zur Verbreitung und Verwertung der Forschungsergebnisse erlassen. Diese sollen gewährleisten, dass die ProjektteilnehmerInnen das in den Maßnahmen geschaffene Eigentum angemessen schützen und die Ergebnisse nutzen und verbreiten. Die Projektresultate sollen der Allgemeinheit zugängig gemacht und auch tatsächlich verwendet werden.
Im 7. Rahmenprogramm (7. RP) hat das Thema Verwertung und Verbreitung daher schon von der Antragstellung an bis über das Projekt hinaus, große Bedeutung.
Genaue Angaben zu Verwertung und Verbreitung werden in jeder Phase des Projekts verlangt: Antragstellung – Evaluierung – Vertragsverhandlungen – Projektdurchführung (beim Reporting) – Ende des Projekts (Final Reporting).
 

Antragstellung

In den Arbeitsprogrammen wird unter expected impact angeführt, welche Auswirkungen die Kommission sich von der Durchführung des Projekts erwartet. Dies ist zumeist sehr generell ausgeführt (improvement, better integration, upgrading of capacity and quality, sustainability,…). Im Proposal selbst muss genau beschrieben werden welche Maßnahmen gesetzt werden, um genau diesen impact zu erreichen.

Der Guide for Applicants gibt vor, was im Antrag genau ausgeführt werden muss. Bei der Evaluierung des Proposals wird der „Potential impact through the development, dissemination and use of project results“ begutachtet, der durch

  • den Beitrag auf europäischem/internationalem Level zu den expected impacts des Arbeitsprogrammes,
  • angemessene Maßnahmen zur Verbreitung und/oder der Nutzung von Projektresultaten sowie einem
  • durchdachten Management von geistigem Eigentum

gekennzeichnet sein sollte.
 

Grant Agreement

Während der Vertragsverhandlungen mit dem Project Officer werden Verwertung und Verbreitung detailliert behandelt und finden Einzug in Annex I des Grant Agreement.
In den Allgemeinen Bedingungen (Annex II) des Grant Agreements sind grundlegende Vorschriften für Verwertung und Verbreitung festgelegt (Artikel II.29 GA und Artikel II.30 GA). Detaillierte Regelungen über Eigentümerschaft, Zugangsrechte zu Background (Vorwissen), Transfer, Schutz sowie Verwertung und Verbreitung von Foreground (Projektresultate) müssen im Konsortialvertrag getroffen werden.
 

Verwertung und Verbreitung während des Projekts

Verwertungs- und Verbreitungsmaßnahmen während des Projekts müssen im jeweiligen „periodic report“ unter dem Punkt Project management angegeben werden.
Am Ende des Projekts muss ein Plan zur Nutzung und Verbreitung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte erstellt werden. Er besteht aus der 

  • öffentlich zugängigen Sektion A (Verbreitungsmaßnahmen im Detail) und der
  • vertraulichen Sektion B (Auflistung der verwertbaren Projektergebnisse und genaue Pläne zu deren Nutzung).

Der Plan stellt ein obligatorisches Deliverable dar und ist – sofern angebracht – ein Update des ursprünglichen Plans in Annex I.

WICHTIG

Die Projektpartner haben für den adäquaten und effektiven Schutz der Projektresultate zu sorgen, die industriell oder kommerziell verwertet werden können. Verbreitungs- und bestimmte Verwertungsaktivitäten können den Schutz, die kommerzielle Nutzung und die Interessen der Partner beeinträchtigen. Regelungen in Grant Agreement und Konsortialvertrag sind daher genau einzuhalten und die Zustimmung aller Partner ist ausdrücklich und schriftlich einzuholen.
 

Möglichkeiten der Verwertung und Verbreitung

Verwertung ohne Gewinnorientierung:
Publikationen (Artikel in Fachzeitschriften, Dissertationen, Webseiten, Guidelines, etc.), Nutzung in weiteren Forschungsvorhaben, Workshops, Trainings, Seminare, etc.

Verwertung mit Gewinnorientierung:
Unternehmensgründungen/Spin-offs, Umsetzung/Anwendung in eigener Organisation (z.B. Verbesserung des Produktionsprozesses), Erweiterung des bestehenden Produkt-/Service-portfolios, Erschließung neuer Geschäftszweige, Lizenzierung/Sublizenzierung, Verkauf des Patents/Gebrauchsmusters, etc.

Verbreitung:
PR Kampagne, Publikationen (Artikel in Fachzeitschriften, Projektwebseite, Bücher etc.), Studien, Analysen, Guidelines, Informationsveranstaltungen/Road Shows, Veranstaltung von Trainings, Seminaren, Konferenzen, Teilnahme an Konferenzen, Fachmessen, Kooperationsbörsen, Verbreitung durch Netzwerke (Cordis, Enterprise Europe Network, etc.) Verbreitung über Multiplikatoren (WKO, Cluster, Fachverbänd etc.), zielgruppenspezifisches, benutzerfreundliches Informationsmaterial, Präsentation auf Webplattformen, Broschüren, Poster, Success Stories, Factsheets, Newsletter, CDs/DVDs, etc.
Maßnahmen zur Verbreitung sind immer zielgruppenspezifisch zu setzen.


Alle Veröffentlichungen und jede sonstige Verbreitung der Projektergebnisse müssen eine Erklärung enthalten, dass sie mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union zustande gekommen sind. Diese Erklärung lautet:

„Die Forschungsarbeiten, die zu diesen Ergebnissen geführt haben, wurden gemäß der Finanzhilfevereinbarung Nr. [xxx] im Zuge des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Union RP7/2007-2013 gefördert.“

Übersetzungen dieses Satzes finden Sie im Guide to Intellectual Property Rules (IPR) Dokumente.

Weitere Informationen

Für grundsätzliche Fragen zum geistigen Eigentum sowie einen kostenlosen Konsortialvertrags-Check steht Ihnen der IPR Helpdesk gerne zur Verfügung: http://www.iprhelpdesk.eu/

Zu patent- und markenrechtlichen Fragen sowie Fragen in Zusammenhang mit dem Management von geistigem Eigentum beraten Sie die Kontaktstellen des Enterprise Europe Network in Österreich: http://www.enterpriseeuropenetwork.at/.

Patent- und markenrechtliche Auskünfte erteilt auch das Österreichische Patentamt: www.patentamt.at/

Kontakt
Mag. Martin Baumgartner 
T +43 (0)5 7755 - 4008
F +43 (0)5 7755 - 94008
[email protected]
MMag. Katarina Rohsmann 
T +43 (0)5 7755 - 4009
F +43 (0)5 7755 - 94009
[email protected]

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