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FFG - Erstattungsfähige Kosten



Erstattungsfähige Kosten

In Artikel 31 der Beteiligungsregeln für das 7. Rahmenprogramm sowie in Artikel II.14 des Annex II des Grant Agreement wird die Erstattungsfähigkeit von Kosten definiert.

Erstattungsfähige Kosten…

  • müssen tatsächlich entstanden sein (reale, keine fiktive Kosten)
  • müssen dem Zuwendungsempfänger entstanden sein (Belege sind bis zu fünf Jahre nach Projektende aufzubewahren)
  • müssen während der Dauer des Projekts entstanden sein (Ausnahme: Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung des Abschlussberichtes – bis 60 Tage nach Ende des Projekts möglich)
  • müssen im Einklang mit den üblichen Rechnungslegungs- und Managementgrundsätzen des Zuwendungsempfängers ermittelt worden sein
  • müssen einzig dem Zweck der Projektzielerreichung dienen (nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Effizienz entstanden sein)
  • sie müssen in den Büchern des Zuwendungsempfängers erfasst und nachweisbar sein
  • sie müssen im veranschlagten Gesamtbudget in Annex I (estimated budget) angegeben sein

Nicht erstattungsfähige Kosten sind…

  • feststellbare indirekte Steuern, einschließlich der Mehrwertsteuer/USt
  • Abgaben (Zölle, etc.)
  • Schuldzinsen
  • Rückstellungen für eventuelle künftige Verluste oder Verbindlichkeiten
  • Wechselkursverluste, Kosten in Verbindung mit Kapitalerträgen
  • im Zusammenhang mit einem anderen Gemeinschaftsprojekt angegebene, angefallene oder erstattete Kosten (Vermeidung von Doppelförderung)
  • Verbindlichkeiten und damit verbundene Zinsen, übermäßige bzw. leichtfertige Ausgaben