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FFG - Artikel 185



Artikel 185

Förderung von Forschungsprogrammen gemäß Artikel 185

Die Anwendung von Artikel 185 (vormals Artikel 169) des EU-Vertrags gehört zu den wichtigsten Initiativen zur Koordinierung von nationalen Förderprogrammen. Dieser Artikel ermöglicht eine Beteiligung der Europäischen Union als gleichrangiger Partner an neuen Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, die von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt werden.

Aktivitäten, die auf  Artikel 185 basieren müssen folgenden Kriterien entsprechen:

  • Relevanz für die Ziele der EU
  • Europäischer Mehrwert
  • Bedeutung des Ziels für das Rahmenprogramm
  • bereits vorhandene Grundlage
  • Angemessenheit von Artikel 185 als bestgeeignetes Mittel zu Erreichung der Ziele

Die Europäische Kommission ist verantwortlich für die Umwandlung jeder Initiative in ein formelles Proposal nach Artikel 185, welches in einem Mitentscheidungsverfahren (co-decision) gemeinsam von Europäischem Rat und dem Europäischen Parlament beschlossen wird.

Im 7. EU-Rahmenprogramm wurden bisher drei Maßnahmen nach Artikel 185/Artikel 169 gestartet: EUREKA Eurostars, ein gemeinsames Forschungsprogramm für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU),
die Initiative Ambient Assisted Living (AAL), sowie das
European Metrology Research Programme zum Thema Metrologie/Messwesen. Österreich ist an allen drei Maßnahmen beteiligt.

Nicht beteiligt ist Österreich naturgemäß am "Joint Baltic Sea Research Programme" BONUS-169. Der erste Pilotversuch dieser Art der Maßnahme wurde mit "European & Developing Countries Clinical Trials Partnership" (EDCTP) initiiert.

Artikel 185 Links
AAL (Ambient Assisted Living)
EUREKA Eurostars
Bonus Portal
EDCTP (European and Developing Countries Clinical Trials Partnership)
European Metrology Research Programme


Artikel 185 (vormals Artikel 169)

"Die Gemeinschaft kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen".