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Förderbedingungen
Keine Einreichung mehr möglich!



Kurzbeschreibung

Das Programm TOP-EU steht allen privatrechtlich organisierten, außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit einem sozial- oder geisteswissenschaftlichen Forschungsschwerpunkt offen, die einen Projektfördervertrag mit der Europäischen Kommission (EK) im 7. RP geschlossen haben, der nicht mit Pauschalbeiträgen oder zu 100% der direkten Kosten gefördert wird. Das geförderte 7. RP-Projekt darf noch nicht beendet sein. Die Forschungseinrichtung im Bereich Geistes- oder Sozialwissenschaften muss den Schwerpunkt ihrer Forschungstätigkeit im Inland haben. Von allen erstattungsfähigen Kosten, welche nicht von der EK getragen werden (Finanzierungslücke), kann ein Betrag von max. 75% gefördert werden.
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Teilnahmeberechtigung

Das Projekt im 7. RP, das mit TOP.EU kofinanziert werden soll, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es darf nicht mit Pauschalbeiträgen oder zu 100 % der direkten Kosten gefördert werden wie beispielsweise Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen (z. B. ERA-Net), Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forscherinnen oder Forschern (z. B. Marie Curie- Maßnahmen), Forschungstätigkeiten der Pionierforschung.
  • Es darf kein Projekte im Rahmen von "Joint Technology Initiatives" oder ein Projekt im Rahmen der Art. 185 EGV Initiativen sein.
  • Das 7. RP-Projekt darf noch nicht beendet sein.

Forschungseinrichtungen mit einem sozial- oder geisteswissenschaftlichen Forschungsschwerpunkt haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Sie müssen privatrechtlich organisierte, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sein.
  • Sie müssen mit ihrem letzten verfügbaren Jahresbericht und/oder einem gleichwertigem Dokument nachweisen, dass ihre Forschungs- und Arbeitsschwerpunkte im Bereich der sozial- oder geisteswissenschaftlichen Forschung angesiedelt sind. Die Definition der Forschungs- und Arbeitsschwerpunkte erfolgt entlang der Rubriken 5 und 6 lt. Schlagwortverzeichnis der Statistik Austria.
  • Sie müssen die Rolle der Koordination oder der Partnerschaft in einem laufenden 7. RP-Projekt inne haben.
  • Sie müssen den Kriterien einer Forschungseinrichtung entsprechen. „Forschungseinrichtung“ bezeichnet Einrichtungen, deren Hauptaufgabe in Forschung und Entwicklung besteht und deren Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung oder Technologietransfer verbreitet werden. Die Definition von „Forschungseinrichtung“ erfolgt gemäß Art. 2 Abs. 83 AGVO (VO EU Nr. 651/2014) sowie dem „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation“ (ABl. 2014/C 198/01) Abschnitt 2.1. und 2.2. Auf die dort angeführten Regelungen betreffend die „Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten“ durch Forschungseinrichtungen wird hier ausdrücklich hingewiesen.
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Förderung

Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen.
Von 100 % der von der Europäischen Kommission akzeptierten, aber nicht getragenen Gesamtkosten, kann ein Betrag von max. 75 % gefördert werden.

Beispiel:
100 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten                250.000,--
abzüglich des finanziellen Beitrags der EK                         150.000,--
nicht getragene Gesamtkosten                                            100.000,--
max. 75 % Förderung durch TOP.EU                                    75.000,--

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